Kosten und Vergütung
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Wir sind im Kanzleialltag - insbesondere bei Mandatsanfragen und -wechsel - immer wieder aufs Neue erstaunt zu hören, welche Honorare manche (vermeintlich namhafte oder selbst ernannte) Strafverteidiger/innen aufrufen oder als Vorschuß verlangen. Sicherlich hat eine gute Strafver-teidigung ihren Preis, aber sie sollte den Mandanten nicht ruinieren. Der Grundsatz „je teurer, desto besser“ ist eine sehr kostspielige Fehlvorstellung, denn allein aus der Höhe des verein-barten Honorars lassen sich keine Rückschlüsse auf die Qualität der Tätigkeit eines Strafver-teidigers ziehen. Unabhängig von der Vorschußhöhe: kein seriöser Strafverteidiger kann schon bei Mandatsübernahme den besten Verfahrensausgang oder den ultimativen Verteidigungs-erfolg garantieren. Aus dem Umstand, daß Sie den teuersten Strafverteidiger beauftragt haben, können Sie nicht den Schluß ziehen, damit zugleich auch den besten Strafverteidiger mandatiert zu haben.
1. Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen
Unsere Vergütung berechnen wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechts-anwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
a. Wahlverteidigung
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet eine qualifizierte Dienstleistung, die individuell auf das Mandat bezogen abgerechnet wird. Dabei hält sie sich strikt an die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), welches exakt festlegt, welches Honorar der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf. Dort sind auch die regelmäßig anfallenden Kosten und Auslagen geregelt, bspw. pauschalisierte Post- und Telekommunikationsentgelte, Fahrt- und Kopierkosten etc.
Es gibt Fälle, in denen die zu erwartenden Verfahrens- und Verteidigungskosten ein Vielfaches der in Betracht kommenden Geldstrafe oder des Bußgeldes übersteigen oder in einem deut-lichen Mißverhältnis zu den Sanktionsfolgen stehen. Das teilen wir offen und ehrlich mit, sodass der Mandant diesen Umstand bei der Frage einer Beauftragung berücksichtigen und sodann entscheiden kann, ob sich eine Rechtsverfolgung wirklich lohnenswert erscheint.
b. Pflichtverteidigung
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebührensätze. Pflichtverteidiger können (müssen aber nicht) mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtvereidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück. Daneben schuldet der Angeklagte dem Pflichtverteidiger die Differenz zu den (etwas höheren) gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers.
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (veraltet: sog. Armenrecht) ist im Bereich der Strafverteidigung gesetzlich nicht vorgesehen. Auf dem Gebiet der Nebenklage sowie bei den eine Strafsache gelegentlich begleitenden Zivilverfahren können wir bei Vorliegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Prozeßkostenhilfebasis tätig werden.
Allein die Mittelosigkeit eines Beschuldigten bzw. Angeklagten begründet noch keinen Fall der Pflichtverteidigung. Jedoch können Sie sich unter solchen Voraussetzungen beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und einen Strafverteidiger Ihrer Wahl aufsuchen, um diesem Ihr Rechtsproblem zu unterbreiten und ersten Rat einzuholen.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bei der insbesondere der Straf-Rechtsschutz bzw. der Verkehrs-Rechtsschutz oder der Opfer-Rechtsschutz vom Versicherungs-risiko mitumfasst ist, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage und rechnen ggf. mit der Rechtschutzversicherung unmittelbar ab, wobei jedoch etwaig vertraglich vereinbarte Selbst-beteiligungen von Ihnen zu tragen sind.
Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens oder als Angeklagter im Strafprozeß muss man im Verurteilungsfalle die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts selbst tragen. Im Fall einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens werden in der Regel die Kosten für die Verteidigung nicht ersetzt. Im Falle eines Freispruches werden die Rechtsanwaltskosten als notwendige Auslagen erstattet, wobei diese Erstattung hinter den tatsächlich aufgewendeten Verteidigungskosten zurückbleiben kann.
3. Rechtsanwaltsvergütung in anderen Rechtssachen
Auch in anderen Rechtsgebieten können und dürfen wir unseren Mandanten unsere Tätigkeit nicht kostenlos anbieten. Unsere Leistungen berechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV).
Weitere Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe:
Informationen und Antrag auf Beratungshilfe (Justiz NRW)
Informationen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Justiz NRW)