Kosten und Vergütung
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Wir sind im Kanzleialltag - insbesondere bei Mandatsanfragen und -wechsel - immer wieder aufs Neue erstaunt zu hören, welche Honorare manche (vermeintlich namhafte oder selbst ernannte) Strafverteidiger/innen aufrufen oder als  Vorschuß verlangen. Sicherlich hat eine gute Strafver-teidigung ihren Preis, aber sie sollte den Mandanten nicht ruinieren. Der Grundsatz „je teurer, desto besser“ ist eine sehr kostspielige Fehlvorstellung, denn allein aus der Höhe des verein-barten Honorars lassen sich keine Rückschlüsse auf die Qualität der Tätigkeit eines Strafver-teidigers ziehen. Unabhängig von der Vorschußhöhe: kein seriöser Strafverteidiger kann schon bei Mandatsübernahme den besten Verfahrensausgang oder den ultimativen Verteidigungs-erfolg garantieren. Aus dem Umstand, daß Sie den teuersten Strafverteidiger beauftragt haben, können Sie nicht den Schluß ziehen, damit zugleich auch den besten Strafverteidiger mandatiert zu haben.

1.  Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen
Unsere Vergütung berechnen wir grund­sätz­lich nach den gesetz­lichen Vor­gaben des Rechts-anwalts­vergütungs­ge­setzes (RVG).

Gesonderte Honorar­vereinba­rungen, die über das gesetz­liche Honorar des RVG hinaus­gehen, werden von uns in allen Bereichen des Straf­rechts trotz unserer Spezia­li­sie­rung in aller Regel nicht gefor­dert. In besonders umfang­reichen Ermitt­lungs­verfahren bieten wir Ihnen auf Ihren Wunsch aber selbst­ver­ständ­lich eine auf Ihren Einzelfall speziell zuge­schnittene Honorar­ver­ein­ba­rung an. Bitte beachten Sie dabei stets, daß die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­hono­rars ebenso wie die kosten­lose Berat­ung und Ver­tre­tung nach den Bestim­mungen der Bundes­rechts­anwalts­ord­nung (BRAO) unter­sagt und daher berufs­rechts­wid­rig sein kann (§ 49 b BRAO). 
Auf Wunsch er­stellt die Rechts­an­walts­kanzlei Dr. Gülpen vorab eine Abschät­zung der vor­aus­sicht­lich ent­ste­henden Kosten und Sie können uns in jeder Phase des Mandats auf kosten- und vergütungs­recht­liche Aspekte an­sprechen.

a.  Wahlverteidigung
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet eine quali­fi­zierte Dienst­leis­tung, die indi­vi­duell auf das Mandat bezogen ab­ge­rechnet wird. Dabei hält sie sich strikt an die Vor­gaben des Rechts­anwalts­ver­gütungs­ge­setzes (RVG), welches exakt fest­legt, welches Honorar der Rechts­anwalt für seine Tätig­keit in Rech­nung stellen darf. Dort sind auch die regel­mäßig an­fallenden Kosten und Aus­lagen geregelt, bspw. pauschalisierte Post- und Telekommuni­ka­tions­ent­gelte, Fahrt- und Kopier­kosten etc.

Die Rechts­an­walts­kanzlei Dr. jur. Gülpen folgt hierbei dem Grundsatz der Kosten­trans­parenz. Für Mandanten bedeutet dies, daß sie im Vor­feld umfassend über den finan­ziellen Umfang der an­walt­lichen Beauf­tra­gung auf­zu­klären sind. In der Regel berechnet sich die Ver­gütungshöhe für eine Tätig­keit in Straf- oder Ord­nungs­wid­rig­keiten­sachen anhand der hier­für im RVG ausge­wie­senen Mittel­gebühren.

Es gibt Fälle, in denen die zu erwartenden Verfahrens- und Verteidigungskosten ein Vielfaches der in Betracht kommenden Geldstrafe oder des Bußgeldes übersteigen oder in einem deut-lichen Mißverhältnis zu den Sanktionsfolgen stehen. Das teilen wir offen und ehrlich mit, sodass der Mandant diesen Umstand bei der Frage einer Beauftragung berücksichtigen und sodann entscheiden kann, ob sich eine Rechtsverfolgung wirklich lohnenswert erscheint.  

b.  Pflichtverteidigung

Der Pflichtverteidiger wird von der Staats­kasse bezahlt und erhält redu­zierte Gebühren­sätze. Pflichtverteidiger können (müssen aber nicht) mit dem Mandanten eine zusätz­liche Vergütung verein­baren. Im Falle einer Ver­ur­tei­lung werden dem Angeklagten in der Regel die Ver­fahrens­kosten auferlegt; die Staats­kasse fordert die veraus­lagten Pflicht­ver­eidiger­gebühren dann von dem Verur­teilten zurück. Daneben schuldet der Ange­klagte dem Pflicht­ver­tei­diger die Differenz zu den (etwas höheren) gesetz­lichen Gebühren eines Wahl­ver­tei­digers.

c.  Prozeß-|Verfahrenskostenhilfe
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (veraltet: sog. Armenrecht) ist im Bereich der Straf­ver­tei­di­gung gesetz­lich nicht vor­gesehen. Auf dem Gebiet der Nebenklage sowie bei den eine Straf­sache gelegentlich beglei­tenden Zivil­verfahren können wir bei Vorliegen der recht­lichen und wirt­schaft­lichen Vor­aus­set­zungen auf Prozeßkosten­hilfe­basis tätig werden.

d.  Beratungshilfe
Allein die Mittelosigkeit eines Beschul­digten bzw. Ange­klagten begrün­det noch keinen Fall der Pflicht­ver­tei­di­gung. Jedoch können Sie sich unter solchen Voraus­set­zungen beim örtlich zustän­digen Amts­ge­richt einen Bera­tungs­hilfe­schein aus­stellen lassen und einen Strafver­tei­diger Ihrer Wahl auf­suchen, um diesem Ihr Rechts­pro­blem zu unter­brei­ten und ersten Rat einzu­holen. 
Ein ver­sierter Straf­ver­tei­diger ver­mag hier­bei in der Regel sofort zu beur­teilen, ob die Vor­aus­set­zungen der not­wen­digen Ver­tei­di­gung vor­liegen und mithin ein Fall der Pflicht­ver­tei­di­gung gegeben ist, um hier­nach das Erfor­der­liche zu ver­an­lassen.

e.  Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bei der insbesondere der Straf-Rechtsschutz bzw. der Verkehrs-Rechtsschutz oder der Opfer-Rechtsschutz vom Versicherungs-risiko mitumfasst ist, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage und rechnen ggf. mit der Rechtschutzversicherung unmittelbar ab, wobei jedoch etwaig vertraglich vereinbarte Selbst-beteiligungen von Ihnen zu tragen sind.

2. Kostenerstattung und Gebührenabrechnung
Als Beschuldigter eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens oder als Ange­klagter im Straf­prozeß muss man im Ver­urtei­lungs­falle die Kosten für die Inan­spruch­nahme eines Rechts­anwalts selbst tragen. Im Fall einer Ein­stel­lung des Ermitt­lungs­ver­fahrens werden in der Regel die Kosten für die Ver­tei­di­gung nicht ersetzt. Im Falle eines Frei­spruches werden die Rechts­an­walts­kosten als notwendige Aus­lagen erstattet, wobei diese Erstat­tung hinter den tatsäch­lich auf­ge­wen­deten Ver­teidi­gungs­kosten zurück­bleiben kann.

Der Pflicht­ver­tei­diger wird vom Gericht be­stellt und macht seinen Ver­gütungs­an­spruch gegen-über der Staats­kasse geltend. Die Pflicht­ver­tei­di­gergebühren sind niedriger als die­jenigen, die der Vertei­diger als Wahlver­teidiger hätte beanspruchen können. Werden nicht nur die Ver-fahrenskosten, sondern auch die notwendigen Auslagen ganz oder teil­weise der Staats­kasse auf­erlegt (Freispruch, Teil­frei­spruch und beson­dere Ver­fah­rens­ein­stellungen), ist der Pflicht­ver­tei­diger be­rech­tigt, gegen­über der Staatskasse in Höhe der Wahl­ver­tei­di­ger­gebühren ab­zu­echnen.

3.  Rechtsanwaltsvergütung in anderen Rechts­sachen

Auch in anderen Rechts­ge­bieten können und dürfen wir unseren Man­danten unsere Tätigkeit nicht kosten­los an­bieten. Unsere Leis­tungen be­rechnen wir nach dem Rechts­an­walts­vergü-tungs­ge­setz (RVG) mit dem dazu­gehörigen Vergütungs­verzeichnis (VV).

Haben Sie eine Rechtsschutz­ver­siche­rung abge­schlossen oder besteht vergleichbarer Rechts-schutz bspw. durch Gewerkschaften und Berufsverbände o. ä., bemühen wir uns ggf. für Sie um eine Deckungs­zu­sage. Sofern die persön­lichen und wirtschaftlichen Voraus­set­zungen vor­liegen, unterstützen wir Sie ferner bei der Bean­tra­gung von Prozeß- und Verfahrenskosten­hilfe sowie Beratungshilfe.

Weitere Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Informationen und Antrag auf Beratungshilfe (Justiz NRW)
Informationen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Justiz NRW)