1. Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen
Unsere Vergütung berechnen wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechts-anwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Gesonderte Honorarvereinbarungen, die über das gesetzliche Honorar des RVG hinausgehen, werden von uns in allen Bereichen des Strafrechts trotz unserer Spezialisierung in aller Regel nicht gefordert. In besonders umfangreichen Ermittlungsverfahren bieten wir Ihnen auf Ihren Wunsch aber selbstverständlich eine auf Ihren Einzelfall speziell zugeschnittene Honorarvereinbarung an. Bitte beachten Sie dabei stets, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ebenso wie die kostenlose Beratung und Vertretung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt und daher berufsrechtswidrig sein kann (§ 49 b BRAO).
Auf Wunsch erstellt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten und Sie können uns in jeder Phase des Mandats auf kosten- und vergütungsrechtliche Aspekte ansprechen.
a. Wahlverteidigung
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet eine qualifizierte Dienstleistung, die individuell auf das Mandat bezogen abgerechnet wird. Dabei hält sie sich strikt an die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), welches exakt festlegt, welches Honorar der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf. Dort sind auch die regelmäßig anfallenden Kosten und Auslagen geregelt, bspw. pauschalisierte Post- und Telekommunikationsentgelte, Fahrt- und Kopierkosten etc.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen folgt hierbei dem Grundsatz der Kostentransparenz. Für Mandanten bedeutet dies, daß sie im Vorfeld umfassend über den finanziellen Umfang der anwaltlichen Beauftragung aufzuklären sind. In der Regel berechnet sich die Vergütungshöhe für eine Tätigkeit in Straf- oder Ordnungswidrigkeitensachen anhand der hierfür im RVG ausgewiesenen Mittelgebühren.
b. Pflichtverteidigung
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebührensätze. Pflichtverteidiger können (müssen aber nicht) mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtvereidiger-gebühren dann von dem Verurteilten zurück. Auf Antrag des Pflichtverteidigers kann das Gericht auch feststellen, daß der Angeklagte zahlungsfähig ist; er schuldet dem Pflichtverteidiger dann die (etwas höheren) gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers.
c. Prozeß-|VerfahrenskostenhilfeDie Gewährung von Prozeßkostenhilfe (veraltet: sog. Armenrecht) ist im Bereich der Strafverteidigung gesetzlich nicht vorgesehen. Auf dem Gebiet der Nebenklage sowie bei den eine Strafsache gelegentlich begleitenden Zivilverfahren können wir bei Vorliegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Prozeßkostenhilfebasis tätig werden.
d. Beratungshilfe
Allein die Mittelosigkeit eines Beschuldigten bzw. Angeklagten begründet noch keinen Fall der Pflichtverteidigung. Jedoch können Sie sich unter solchen Voraussetzungen beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und einen Strafverteidiger Ihrer Wahl aufsuchen, um diesem Ihr Rechtsproblem zu unterbreiten und ersten Rat einzuholen.
Ein versierter Strafverteidiger vermag hierbei in der Regel sofort zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen und mithin ein Fall der Pflichtverteidigung gegeben ist, um hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
e. Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bei der insbesondere der Straf-Rechtsschutz bzw. der Verkehrs-Rechtsschutz oder der Opfer-Rechtsschutz vom Versicherungs-risiko mitumfasst ist, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage und rechnen ggf. mit der Rechtschutzversicherung unmittelbar ab, wobei jedoch etwaig vertraglich vereinbarte Selbst-beteiligungen von Ihnen zu tragen sind.
2. Kostenerstattung und Gebührenabrechnung
Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens oder als Angeklagter im Strafprozess muss man im Verurteilungsfalle die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts selbst tragen. Im Fall einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens werden in der Regel die Kosten für die Verteidigung nicht ersetzt. Im Falle eines Freispruches werden die Rechtsanwaltskosten als notwendige Auslagen erstattet, wobei diese Erstattung hinter den tatsächlich aufgewendeten Verteidigungskosten zurückbleiben kann.
Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und macht seinen Vergütungsanspruch gegen-über der Staatskasse geltend. Die Pflichtverteidigergebühren sind niedriger als diejenigen, die der Verteidiger als Wahlverteidiger hätte beanspruchen können. Werden nicht nur die Ver-fahrenskosten sondern auch die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt (Freispruch, Teilfreispruch und besondere Verfahrenseinstellungen), ist der Pflichtverteidiger berechtigt, gegenüber der Staatskasse in Höhe der Wahlverteidigergebühren abzuechnen.
3. Rechtsanwaltsvergütung in anderen Rechtssachen
Auch in anderen Rechtsgebieten können und dürfen wir unseren Mandanten unsere Tätigkeit nicht kostenlos anbieten. Unsere Leistungen berechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV).
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen oder besteht vergleichbarer Rechts-schutz bspw. durch Gewerkschaften und Berufsverbände o. ä., bemühen wir uns ggf. für Sie um eine Deckungszusage. Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, unterstützen wir Sie ferner bei der Beantragung von Prozeß- und Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe.
Weitere Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe:
Informationen und Antrag auf Beratungshilfe (Justiz NRW)
Informationen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Justiz NRW)