Kosten und Vergütung
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1.  Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen
Unsere Vergütung berechnen wir grund­sätz­lich nach den gesetz­lichen Vor­gaben des Rechts-anwalts­vergütungs­ge­setzes (RVG).

Gesonderte Honorar­vereinba­rungen, die über das gesetz­liche Honorar des RVG hinaus­gehen, werden von uns in allen Bereichen des Straf­rechts trotz unserer Spezia­li­sie­rung in aller Regel nicht gefor­dert. In besonders umfang­reichen Ermitt­lungs­verfahren bieten wir Ihnen auf Ihren Wunsch aber selbst­ver­ständ­lich eine auf Ihren Einzelfall speziell zuge­schnittene Honorar­ver­ein­ba­rung an. Bitte beachten Sie dabei stets, daß die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­hono­rars ebenso wie die kosten­lose Berat­ung und Ver­tre­tung nach den Bestim­mungen der Bundes­rechts­anwalts­ord­nung (BRAO) unter­sagt und daher berufs­rechts­wid­rig sein kann (§ 49 b BRAO). 
Auf Wunsch er­stellt die Rechts­an­walts­kanzlei Dr. Gülpen vorab eine Abschät­zung der vor­aus­sicht­lich ent­ste­henden Kosten und Sie können uns in jeder Phase des Mandats auf kosten- und vergütungs­recht­liche Aspekte an­sprechen.


a.  Wahlverteidigung
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet eine quali­fi­zierte Dienst­leis­tung, die indi­vi­duell auf das Mandat bezogen ab­ge­rechnet wird. Dabei hält sie sich strikt an die Vor­gaben des Rechts­anwalts­ver­gütungs­ge­setzes (RVG), welches exakt fest­legt, welches Honorar der Rechts­anwalt für seine Tätig­keit in Rech­nung stellen darf. Dort sind auch die regel­mäßig an­fallenden Kosten und Aus­lagen geregelt, bspw. pauschalisierte Post- und Telekommuni­ka­tions­ent­gelte, Fahrt- und Kopier­kosten etc.

Die Rechts­an­walts­kanzlei Dr. jur. Gülpen folgt hierbei dem Grundsatz der Kosten­trans­parenz. Für Mandanten bedeutet dies, daß sie im Vor­feld umfassend über den finan­ziellen Umfang der an­walt­lichen Beauf­tra­gung auf­zu­klären sind. In der Regel berechnet sich die Ver­gütungshöhe für eine Tätig­keit in Straf- oder Ord­nungs­wid­rig­keiten­sachen anhand der hier­für im RVG ausge­wie­senen Mittel­gebühren.

b.  Pflichtverteidigung

Der Pflichtverteidiger wird von der Staats­kasse bezahlt und erhält redu­zierte Gebühren­sätze. Pflichtverteidiger können (müssen aber nicht) mit dem Mandanten eine zusätz­liche Vergütung verein­baren. Im Falle einer Ver­ur­tei­lung werden dem Angeklagten in der Regel die Ver­fahrens­kosten auferlegt; die Staats­kasse fordert die veraus­lagten Pflicht­ver­eidiger­-gebühren dann von dem Verur­teilten zurück. Auf Antrag des Pflicht­ver­teidigers kann das Gericht auch fest­stellen, daß der Ange­klagte zahlungs­fähig ist; er schuldet dem Pflicht­ver­tei­diger dann die (etwas höheren) gesetz­lichen Gebühren eines Wahl­ver­tei­digers.


c.  Prozeß-|Verfahrenskostenhilfe
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (veraltet: sog. Armenrecht) ist im Bereich der Straf­ver­tei­di­gung gesetz­lich nicht vor­gesehen. Auf dem Gebiet der Nebenklage sowie bei den eine Straf­sache gelegentlich beglei­tenden Zivil­verfahren können wir bei Vorliegen der recht­lichen und wirt­schaft­lichen Vor­aus­set­zungen auf Prozeßkosten­hilfe­basis tätig werden.


d.  Beratungshilfe
Allein die Mittelosigkeit eines Beschul­digten bzw. Ange­klagten begrün­det noch keinen Fall der Pflicht­ver­tei­di­gung. Jedoch können Sie sich unter solchen Voraus­set­zungen beim örtlich zustän­digen Amts­ge­richt einen Bera­tungs­hilfe­schein aus­stellen lassen und einen Strafver­tei­diger Ihrer Wahl auf­suchen, um diesem Ihr Rechts­pro­blem zu unter­brei­ten und ersten Rat einzu­holen. 
Ein ver­sierter Straf­ver­tei­diger ver­mag hier­bei in der Regel sofort zu beur­teilen, ob die Vor­aus­set­zungen der not­wen­digen Ver­tei­di­gung vor­liegen und mithin ein Fall der Pflicht­ver­tei­di­gung gegeben ist, um hier­nach das Erfor­der­liche zu ver­an­lassen.


e.  Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bei der insbesondere der Straf-Rechtsschutz bzw. der Verkehrs-Rechtsschutz oder der Opfer-Rechtsschutz vom Versicherungs-risiko mitumfasst ist, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage und rechnen ggf. mit der Rechtschutzversicherung unmittelbar ab, wobei jedoch etwaig vertraglich vereinbarte Selbst-beteiligungen von Ihnen zu tragen sind.


2. Kostenerstattung und Gebührenabrechnung
Als Beschuldigter eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens oder als Ange­klagter im Straf­prozess muss man im Ver­urtei­lungs­falle die Kosten für die Inan­spruch­nahme eines Rechts­anwalts selbst tragen. Im Fall einer Ein­stel­lung des Ermitt­lungs­ver­fahrens werden in der Regel die Kosten für die Ver­tei­di­gung nicht ersetzt. Im Falle eines Frei­spruches werden die Rechts­an­walts­kosten als notwendige Aus­lagen erstattet, wobei diese Erstat­tung hinter den tatsäch­lich auf­ge­wen­deten Ver­teidi­gungs­kosten zurück­bleiben kann.

Der Pflicht­ver­tei­diger wird vom Gericht be­stellt und macht seinen Ver­gütungs­an­spruch gegen-über der Staats­kasse geltend. Die Pflicht­ver­tei­di­gergebühren sind niedriger als die­jenigen, die der Vertei­diger als Wahlver­teidiger hätte beanspruchen können. Werden nicht nur die Ver-fahrenskosten sondern auch die notwendigen Auslagen ganz oder teil­weise der Staats­kasse auf­erlegt (Freispruch, Teil­frei­spruch und beson­dere Ver­fah­rens­ein­stellungen), ist der Pflicht­ver­tei­diger be­rech­tigt, gegen­über der Staatskasse in Höhe der Wahl­ver­tei­di­ger­gebühren ab­zu­echnen.

3.  Rechtsanwaltsvergütung in anderen Rechts­sachen

Auch in anderen Rechts­ge­bieten können und dürfen wir unseren Man­danten unsere Tätigkeit nicht kosten­los an­bieten. Unsere Leis­tungen be­rechnen wir nach dem Rechts­an­walts­vergü-tungs­ge­setz (RVG) mit dem dazu­gehörigen Vergütungs­verzeichnis (VV).

 

Haben Sie eine Rechtsschutz­ver­siche­rung abge­schlossen oder besteht vergleichbarer Rechts-schutz bspw. durch Gewerkschaften und Berufsverbände o. ä., bemühen wir uns ggf. für Sie um eine Deckungs­zu­sage. Sofern die persön­lichen und wirtschaftlichen Voraus­set­zungen vor­liegen, unterstützen wir Sie ferner bei der Bean­tra­gung von Prozeß- und Verfahrenskosten­hilfe sowie Beratungshilfe.


Weitere Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Informationen und Antrag auf Beratungshilfe (Justiz NRW)
Informationen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Justiz NRW)