Kosten und Vergütung
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1. Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen
Unsere Vergütung berechnen wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechts-anwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
a. Wahlverteidigung
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet eine qualifizierte Dienstleistung, die individuell auf das Mandat bezogen abgerechnet wird. Dabei hält sie sich strikt an die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), welches exakt festlegt, welches Honorar der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf. Dort sind auch die regelmäßig anfallenden Kosten und Auslagen geregelt, bspw. pauschalisierte Post- und Telekommunikationsentgelte, Fahrt- und Kopierkosten etc.
b. Pflichtverteidigung
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebührensätze. Pflichtverteidiger können (müssen aber nicht) mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtvereidiger-gebühren dann von dem Verurteilten zurück. Auf Antrag des Pflichtverteidigers kann das Gericht auch feststellen, daß der Angeklagte zahlungsfähig ist; er schuldet dem Pflichtverteidiger dann die (etwas höheren) gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers.
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (veraltet: sog. Armenrecht) ist im Bereich der Strafverteidigung gesetzlich nicht vorgesehen. Auf dem Gebiet der Nebenklage sowie bei den eine Strafsache gelegentlich begleitenden Zivilverfahren können wir bei Vorliegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Prozeßkostenhilfebasis tätig werden.
Allein die Mittelosigkeit eines Beschuldigten bzw. Angeklagten begründet noch keinen Fall der Pflichtverteidigung. Jedoch können Sie sich unter solchen Voraussetzungen beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und einen Strafverteidiger Ihrer Wahl aufsuchen, um diesem Ihr Rechtsproblem zu unterbreiten und ersten Rat einzuholen.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bei der insbesondere der Straf-Rechtsschutz bzw. der Verkehrs-Rechtsschutz oder der Opfer-Rechtsschutz vom Versicherungs-risiko mitumfasst ist, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage und rechnen ggf. mit der Rechtschutzversicherung unmittelbar ab, wobei jedoch etwaig vertraglich vereinbarte Selbst-beteiligungen von Ihnen zu tragen sind.
Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens oder als Angeklagter im Strafprozess muss man im Verurteilungsfalle die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts selbst tragen. Im Fall einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens werden in der Regel die Kosten für die Verteidigung nicht ersetzt. Im Falle eines Freispruches werden die Rechtsanwaltskosten als notwendige Auslagen erstattet, wobei diese Erstattung hinter den tatsächlich aufgewendeten Verteidigungskosten zurückbleiben kann.
3. Rechtsanwaltsvergütung in anderen Rechtssachen
Auch in anderen Rechtsgebieten können und dürfen wir unseren Mandanten unsere Tätigkeit nicht kostenlos anbieten. Unsere Leistungen berechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV).
Weitere Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe:
Informationen und Antrag auf Beratungshilfe (Justiz NRW)
Informationen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Justiz NRW)