Nebenklage | Opferschutz
_________________________________________________
Opfer einer Straftat fühlen sich nicht selten alleine gelassen.
Schon die Erstattung einer Strafanzeige bereitet bei Sexualdelikten und insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt oftmals Furcht, Scham oder Konflikte und kostet mitunter Überwindung.
Viele Verletzte einer Straftat sind mit dem Procedere überfordert und sehen sich mit einem Verfahren konfrontiert, welches sie nicht verstehen, von dem sie bislang keine Kenntnis hatten und dessen Reichweite und Fortgang sie nicht überblicken können. Opfer einer Straftat fühlen sich oftmals - zu Recht - im Stich gelassen und sehen sich gegenüber der Verfahrensstellung eines Beschuldigten oder Angeklagten verständ-licherweise benachteiligt. Dies folgt aus der verfahrensrechtlichen Position, welche das Opfer im Rahmen eines Strafprozesses einnimmt. Während dem Täter umfangreiche Rechte zu seiner Verteidigung eingeräumt werden, ist das Opfer in Unkenntnis seiner Rechte oftmals lediglich Zeuge der an ihm selbst begangenen Straftat und lediglich ein Beweismittel zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.
Gleichwohl ist das Opfer einer Straftat weder wehr- noch rechtlos, sondern es stehen ihm strafprozessuale Mittel zur Verfügung, mit denen es die Opferrolle verlassen und das Strafverfahren gegen den Täter aktiv beeinflussen kann, hierbei jedoch stets vorausgesetzt, es kennt auch seine Rechte. Denn tatsächlich stehen den Geschädigten einer Straftat unter den Voraussetzungen des §§ 395 ff. StPO im Rahmen der Nebenklage weitreichende Rechte und Befugnisse zu.
Das Opfer einer Straftat kann sich bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft dem Verfahren anschließen. Als so genannter Nebenkläger ist man dann zur Anwesenheit vor Gericht berechtigt und kann u. a. selbst Anträge stellen.
Die Nebenklage dient dabei der Gewährleistung des Opferschutzes; diese kann auch durch anwaltliche Vertretung erfolgen. Die Nebenklage ist zwar nicht bei allen Straftaten zulässig, insbesondere aber bei Sexualstraftaten, Freiheitsdelikten, Körperverletzungen sowie Straftaten gegen das Leben etc. Die Befugnis zum Anschluß der Nebenklage und die hierzu nebenklage-fähigen Delikte wird in § 395 StPO behandelt. Auch in zahlreichen sonstigen Fällen kommt mit der Bestellung eines sog. Zeugenbeistandes die Möglichkeit in Betracht, einem von der Straftat betroffenen Zeugen einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen.
Neben der Strafverteidigung stellt auch die Wahrnehmung der Interessen von Opfern von Straftaten insbesondere im Rahmen der Nebenklage einen Schwerpunkt innerhalb der strafrechtlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen dar.
Für unsere spezialisierte Strafrechtskanzlei ist dies kein Widerspruch zur Strafverteidigung.
Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht sind wir darauf ausgerichtet, in allen Bereichen des Strafrechts sachkundig zu helfen. Wir betreiben nicht zuletzt aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen die Nebenklagevertretung professionell, sachlich und ohne die häufig anzutreffende medienwirksame "Scharfmacherei", bei der sich die Opferanwältin in den Mittelpunkt stellt.
Denn wer sich mit dem Strafrecht und der Strafverteidigung auskennt, kann auch im Rahmen der Nebenklagevertretung frühzeitig die Konzepte der Gegenseite erkennen, deren Vorgehensweise und Ziele abschätzen und mit geeigneten Schritten angemessen reagieren - ohne dabei der Gegenseite einen Angriffspunkt zu bieten oder gegenüber dem Gericht die Nebenklage gar als "Störfaktor" des Verfahrens erscheinen zu lassen.
Dabei beginnt für die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen die Wahrnehmung der Opferschutz-interessen bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren bzw. mit der Einleitung strafprozessualer Maßnahmen bspw. durch Erstattung von Strafanzeigen gegen den Täter. Die Betreuung der Opfer von Straftaten ist dabei umfassend und beschränkt sich nicht nur auf die strafrechtlichen Gesichtspunkte, sondern bezieht sich auch auf die zivil- und sozialrechtlichen Komponenten und die begleitenden Verfahren, bspw. die Beratung über die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.