Nebenklage  | Opferschutz
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Opfer einer Straftat fühlen sich nicht selten alleine gelassen.
Schon die Er­stat­tung einer Strafanzeige bereitet bei Sexual­de­likten und insbesondere in Fällen häus­licher Gewalt oftmals Furcht, Scham oder Konflikte und kostet mitunter Über­win­dung.

Viele Verletzte einer Straf­tat sind mit dem Procedere über­fordert und sehen sich mit einem Ver­fahren kon­fron­tiert, welches sie nicht ver­stehen, von dem sie bislang keine Kenntnis hatten und dessen Reich­weite und Fort­gang sie nicht über­blicken können. Opfer einer Straftat fühlen sich oftmals - zu Recht - im Stich gelassen und sehen sich gegenüber der Ver­fah­rens­stel­lung eines Beschul­digten oder Ange­klagten verständ-licher­weise benach­tei­ligt. Dies folgt aus der ver­fah­rens­recht­lichen Posi­tion, welche das Opfer im Rahmen eines Straf­pro­zesses ein­nimmt. Während dem Täter umfang­reiche Rechte zu seiner Ver­tei­di­gung ein­geräumt werden, ist das Opfer in Unkennt­nis seiner Rechte oftmals ledig­lich Zeuge der an ihm selbst begangenen Straf­tat und ledig­lich ein Beweis­mittel zur Durch­setzung des staat­lichen Straf­an­spruchs.

Gleichwohl ist das Opfer einer Straf­tat weder wehr- noch recht­los, sondern es stehen ihm straf­prozessuale Mittel zur Verfügung, mit denen es die Opfer­rolle ver­lassen und das Straf­ver­fahren gegen den Täter aktiv beein­flussen kann, hierbei jedoch stets voraus­ge­setzt, es kennt auch seine Rechte. Denn tatsächlich stehen den Geschädigten einer Straftat unter den Voraus­set­zungen des §§ 395 ff. StPO im Rahmen der Neben­klage weit­reich­ende Rechte und Befug­nisse zu.
Das Opfer einer Straf­tat kann sich bei Anklage­er­he­bung durch die Staats­an­walt­schaft dem Ver­fahren an­schließen. Als so genannter Neben­kläger ist man dann zur Anwe­sen­heit vor Gericht berech­tigt und kann u. a. selbst Anträge stellen.

Die Neben­klage dient dabei der Gewähr­leis­tung des Opfer­schutzes; diese kann auch durch anwalt­liche Ver­tre­tung erfolgen. Die Neben­klage ist zwar nicht bei allen Straf­taten zulässig, insbesondere aber bei Sexual­straf­taten, Frei­heits­delikten, Kör­per­verletzungen sowie Straftaten gegen das Leben etc. Die Befugnis zum Anschluß der Nebenklage und die hierzu nebenklage-fähigen Delikte wird in § 395 StPO behandelt. Auch in zahl­reichen sonstigen Fällen kommt mit der Bestel­lung eines sog. Zeugen­bei­standes die Möglich­keit in Betracht, einem von der Straf­tat betroffenen Zeugen einen Rechts­an­walt zur Seite zu stellen.

Neben der Straf­ver­tei­di­gung stellt auch die Wahr­neh­mung der Inter­essen von Opfern von Straf­taten insbe­son­dere im Rahmen der Neben­klage einen Schwer­punkt inner­halb der straf­recht­lichen Tätig­keit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen dar.

Für unsere spezialisierte Strafrechtskanzlei ist dies kein Wider­spruch zur Straf­verteidigung.
Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht sind wir darauf aus­ge­richtet, in allen Bereichen des Straf­rechts sach­kundig zu helfen. Wir betreiben nicht zuletzt aufgrund unserer lang­jährigen Er­fah­rungen die Neben­klage­ver­tre­tung pro­fessio­nell, sach­lich und ohne die häufig anzu­treffende medienwirksame "Scharfmacherei", bei der sich die Opferanwältin in den Mittelpunkt stellt.
Denn wer sich mit dem Strafrecht und der Straf­ver­teidi­gung aus­kennt, kann auch im Rahmen der Neben­klage­ver­tre­tung früh­zeitig die Konzepte der Gegenseite erkennen, deren Vorgehens­weise und Ziele abschätzen und mit geeig­neten Schritten angemessen reagieren - ohne dabei der Gegen­seite einen Angriffs­punkt zu bieten oder gegenüber dem Gericht die Neben­klage gar als "Stör­faktor" des Ver­fahrens erscheinen zu lassen.

Dabei beginnt für die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen die Wahrneh­mung der Opferschutz-inter­essen bereits frühzeitig im Ermitt­lungs­ver­fahren bzw. mit der Ein­leitung straf­pro­zessualer Maß­nahmen bspw. durch Erstattung von Stra­fan­zeigen gegen den Täter. Die Betreuung der Opfer von Straf­taten ist dabei umfassend und be­schränkt sich nicht nur auf die straf­recht­lichen Gesichts­punkte, sondern bezieht sich auch auf die zivil- und sozial­recht­lichen Kompo­nenten und die beglei­tenden Ver­fahren, bspw. die Beratung über die Geltend­machung von Schadens­ersatz- und Schmer­zens­geld­ansprüchen.