Zeugenbeistand | Zeugenschutz
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Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge muß nach §§ 48, 51 StPO vor Gericht zur Hauptverhand-lung erscheinen. Anderenfalls können ihm die durch das unentschuldigte Ausbleiben verur-sachten Kosten auferlegt werden und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden. Die Aufer-legung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels können unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig und genügend entschuldigt wird. Darüber hinaus kann das Gericht auch die polizeiliche Vorführung des Zeugen anordnen, d. h. dieser wird dann zum Folgetermin von der Polizei rechtzeitig abgeholt und zum Gericht verbracht.
Den Zeugen trifft grundsätzlich eine Aussage- und Wahrheitspflicht.
Eine Ausnahme von der Aussage- und Wahrheitspflicht besteht nur dann, wenn eines der Aus-sageverweigerungsrechte nach §§ 52 ff. StPO besteht. Macht der Zeuge indes eine nicht wahr-heitsgemäße Aussage, macht er sich zumindest wegen uneidlicher Falschaussage strafbar, im Falle einer Vereidigung sogar wegen Meineides.
Vertritt das Gericht die Auffassung, daß der Zeuge zu vereidigen ist, so muß der Zeuge dieser Pflicht nachkommen, wenn die Vereidigung nicht unzulässig ist oder ein Eidesverweigerungs-grund vorliegt.
Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihn während der Zeugenvernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht begleitet (§ 68b Abs. I StPO). Nach § 68b Abs. II StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar den Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes.
In besonderen Situationen bedürfen Zeugen zudem eines besonderen Schutzes, bspw. wenn ver-sucht wird, Druck auszuüben, um auf die Aussagebereitschaft einzuwirken oder Aussageinhalte zu beeinflussen. In solchen Fällen einer Gefährdungslage ist es erforderlich, daß der Zeuge über die Möglichkeiten seines Schutzes informiert ist und die nötigen Verhaltensregeln kennt.
Rechtsanwalt Dr. Gülpen hilft und berät in allen Situationen als Zeugenbeistand und führt ggf. auch die notwendigen Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Polizei.