Zeugenbeistand | Zeugenschutz
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Zeugen kommt im Strafprozeß seit jeher als Beweismittel eine große Bedeutung zu, weshalb ihnen nicht nur Pflichten obliegen, sondern auch Rechte zukommen.
Viele Zeugen kennen jedoch ihre Pflichten und Rechte nicht oder können sie alleine nicht in hinreichender Weise geltend machen.

Grundsätzlich trifft den zu Gericht geladenen Zeugen eine Erscheinungspflicht.

Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge muß nach §§ 48, 51 StPO vor Gericht zur Hauptverhand-lung erscheinen. Anderenfalls können ihm die durch das unentschuldigte Ausbleiben verur-sachten Kosten auferlegt werden und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden. Die Aufer-legung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels können unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig und  genügend entschuldigt wird. Darüber hinaus kann das Gericht auch die polizeiliche Vorführung des Zeugen anordnen, d. h. dieser wird dann zum Folgetermin von der Polizei rechtzeitig abgeholt und zum Gericht verbracht.

Den Zeugen trifft grundsätzlich eine Aussage- und Wahrheitspflicht.
Eine Ausnahme von der Aussage- und Wahrheitspflicht besteht nur dann, wenn eines der Aus-sageverweigerungsrechte nach §§ 52 ff. StPO besteht. Macht der Zeuge indes eine nicht wahr-heitsgemäße Aussage, macht er sich zumindest wegen uneidlicher Falschaussage strafbar, im Falle einer Vereidigung sogar wegen Meineides.

Verweigert der Zeuge unberechtigter Weise seine Aussage ohne gesetzlichen Grund, werden ihm die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen diesen Zeugen ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

Schließlich kann den Zeugen unter Umständen noch die Eidespflicht treffen.

Vertritt das Gericht die Auffassung, daß der Zeuge zu vereidigen ist, so muß der Zeuge dieser Pflicht nachkommen, wenn die Vereidigung nicht unzulässig ist oder ein Eidesverweigerungs-grund vorliegt.

Demgegenüber können Zeugen bei einer bestimmten verwandtschaftlichen Nähe zum Beschul-digten bzw. Angeklagten Zeugnisverweigerungsrechte (§ 52 StPO) in Anspruch nehmen.
Bestimmten Berufsgeheimnisträgern, die in § 53 StPO genannt sind, kommen ebenfalls Zeugnis-verweigerungsrechte zu (§ 53 StPO). Die Strafprozeßordnung (StPO) gewährt dem Zeugen, der sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung von Vernehmungsfragen der Gefahr der Selbstbe-lastung aussetzt, das sog. Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), d. h. das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn (oder einen Angehörigen) der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen könnte.

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihn während der Zeugenvernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht begleitet (§ 68b Abs. I StPO). Nach § 68b Abs. II StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar den Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes.

In besonderen Situationen bedürfen Zeugen zudem eines besonderen Schutzes, bspw. wenn ver-sucht wird, Druck auszuüben, um auf die Aussagebereitschaft einzuwirken oder Aussageinhalte zu beeinflussen. In solchen Fällen einer Gefährdungslage ist es erforderlich, daß der Zeuge über die Möglichkeiten seines Schutzes informiert ist und die nötigen Verhaltensregeln kennt.

Rechtsanwalt Dr. Gülpen hilft und berät in allen Situationen als Zeugenbeistand und führt ggf. auch die notwendigen Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Polizei.