Das Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt-, Rechtsmittel- sowie Voll-streckungsverfahren.
1. Ermittlungsverfahren
Werden den Strafverfolgungsorganen Tatsachen - beispielsweise durch eine Anzeige oder durch behördliche Kenntnisnahme - bekannt, die auf ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten, sind sie aufgrund des sog. Legalitätsprinzips gesetzlich verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten. Dieser Anfangsverdacht setzt ein Ermittlungsverfahren in Gang. Die Staatsanwaltschaft legt als sog. "Herrin des Verfahrens" eine Ermittlungsakte an und die Polizei führt u. a. Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten durch. Der Sachverhalt wird ermittelt und rele-vante Fakten werden zusammengetragen und Beweise gesichert, wobei hier nicht selten auch besondere Ermittlungsmaßnahmen erforderlich werden können (Sicherstellung, Beschlagahme, Durchsuchungen, Festnahme oder Untersuchungshaft, Telefonüberwachung etc.).
2. Anklage
Ergibt sich nach Abschluß der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, besteht für die Staatsanwaltschaft die Verpflichtung, öffentliche Anklage zu erheben, sofern nicht ausnahmsweise eine Einstellung unter Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153 ff. StPO, 45 ff. JGG) oder eine Behandlung durch Strafbefehl in Betracht kommt. Liegt indes kein hinreichender Tatverdacht vor, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, § 170 Abs. II Strafprozeßordnung (StPO).
Mit Erhebung der Anklage wird das Verfahren bei Gericht anhängig, der Beschuldigte wird nun-mehr als Angeschuldigter bezeichnet. Die Anklageschrift wird hierzu dem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidiger durch das Gericht zugestellt. Zugleich erhält der Angeschuldigte sodann die Möglichkeit innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu der Anklage Stellung zu nehmen und optional einzelne Beweiserhebungen zu beantragen, § 201 StPO.
Im anschließenden Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, die Eröffnung abzulehnen oder das Verfahren einzustellen ist. Meist schon in diesem Stadium wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 140 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt.
3. Strafbefehl
Anstelle einer Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft nach Abschluß der Ermittlungen beim Gericht den Erlaß eines Strafbefehls beantragen. Ein solcher Strafbefehls kommt häufig dann in Betracht, wenn es sich um geringere Vergehen handelt und die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Durchführung einer Hauptverhandlung für nicht notwendig erachten. Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes, schriftliches Verfahren. Es findet zunächst nur eine summarische Prüfung statt und es handelt sich letztlich erst einmal nur um eine vorläufige Entscheidung, da der Betroffene durch Einlegung eines Einspruchs die Rechts-kraft des Strafbefehls verhindern kann.
Hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, so kann der Angeklagte gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen bei Gericht Einspruch einlegen, andernfalls wird der Strafbefehl nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist rechtskräftig und steht in seiner Wirkung einem Strafurteil gleich. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls.
Strafbefehlsverfahren sind also nicht ungefährlich, denn durch das Strafbefehlsverfahren kann der Angeklagte - allein durch Versäumung der Einspruchsfrist - ohne eine Hauptverhandlung zu einer Strafe verurteilt werden. Wird jedoch innerhalb der Frist Einspruch eingelegt, kommt es wie in einem Strafverfahren zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann auch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, z.B. die Höhe oder die Anzahl der verhängten Tagessätze einer Geldstrafe.
4. Hauptverfahren und Hauptverhandlung
Mit der Zulassung der Anklage durch Eröffnungsbeschluß oder durch rechtzeitigen Einspruch gegen einen Strafbefehl wird das Hauptverfahren eingeleitet, der Angeschuldigte wird nun als Angeklagter bezeichnet. Kernstück des Hauptverfahrens bildet dabei die mündliche Hauptverhandlung, in der der Tatnachweis zur freien Überzeugung des Gerichts geführt werden muß.
Ein Strafverfahren kann dabei auf verschiedene Arten und mit unterschiedlichen Ergebnissen enden. Zum einen kann es zum Freispruch kommen, bspw. wenn das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zur Schuldfeststellung gelangt. Zum anderen kann das Gericht das Verfahren mit oder auch ohne Auflagen einstellen. Anderenfalls verhängt es entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, wobei ggf. eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Daneben sind auch weitere Nebenfolgen möglich, z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung von Gegenständen (z. B. Tatwerkzeuge) oder der Verfall und die Verhängung eines Berufsverbotes.
5. Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren ist in den §§ 417 ff. StPO geregelt und stellt eine besondere Ver-fahrensart dar mit dem Zweck, in einfach gelagerten Fällen eine schnelle und effektive Entschei-dung zu ermöglichen, letztlich mit dem Ziel, daß auf eine Tat als Reaktion sogleich eine Strafe folgen soll. Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Aburteilung des Beschuldigten im sog. beschleunigten Verfahren, so wird gemäß § 418 Abs. I StPO die Hauptverhandlung sofort oder binnen kurzer Frist durchgeführt. Einer förmlichen Anklageschrift bedarf es nicht; ferner ist die Beweisaufnahme im beschleunigten Verfahren vereinfacht, allerdings kann im beschleunigten Verfahren nur auf eine Geldstrafe und auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden; die Nebenfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB ist jedoch auch hier möglich.
Rechtsmittel sind indes wie im normalen Strafverfahren zulässig.
6. Rechtsmittelverfahren
Gegen ein Urteil können Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden. Das Rechtsmittelverfahren können - neben dem Angeklagten - sowohl die Staatsanwaltschaft und als auch in einem eingeschränkten Umfang der Nebenkläger betreiben.
7. Strafvollstreckungsverfahren
Mit Eintritt der Rechtskraft kann das Urteil vollstreckt werden.
Es schließt sich damit für den Verurteilten das Strafvollstreckungsverfahren an.
Auch hier ist die Staatsanwaltschaft wiederum die Herrin des Verfahrens. Sie überwacht die Zahlung von Geldstrafen und den Antritt von Freiheitsstrafen, wobei jedoch die Bewährungsaufsicht in der Regel dem seinerzeit erkennenden oder dem am Wohnort des Verurteilten zuständigen Gericht obliegt.