Auch Jugendliche (ab 14 Jahren) und Heranwachsende (bis 21 Jahre) begehen meist leichtsinnig kleinere Delikte oder verkennen mitunter die Bedeutung schwerer Straftaten.
Nahezu stets folgt ein Ermittlungsverfahren; die Polizei lädt zur Beschuldigtenvernehmung und das Gericht terminiert die Hauptverhandlung. "Besser mal nicht hingehen..." ist hier die denkbar schlechteste Lösung.
Oftmals fehlt dem jugendlichen Beschuldigten zudem die Fähigkeit, seine prozessuale Lage realistisch einzuschätzen und sich demgemäß sachdienlich zu verteidigen, nicht zuletzt weil häufig Scham, Unsicherheit und zusätzlich eine gewisse "Rechtsfolgenangst" das angemessene und sachgerechte Verteidigungsverhalten beeinträchtigen. Insbesondere junge Menschen sind daher in einer derartigen Situation, im Mittelpunkt eines Strafverfahrens zu stehen, vollkommen überfordert, zumal Vieles auf dem Spiel stehen kann: Schule, Ausbildung, Beruf, Fahrerlaubnis und nicht zuletzt der elterliche Haussegen.
Gerade für junge Menschen ist es in der für sie sehr bedrohlichen Situation, vor Gericht zu stehen oder eventuell gar inhaftiert zu sein, besonders wichtig, Unterstützung von einem Verteidiger zu bekommen, der ohne wenn und aber an ihrer Seite steht, auf Einhaltung der Verfahrensregeln besteht und ihnen vorurteilsfrei mit Empathie für jugendtypische Probleme begegnet. Denn die Straffälligkeit junger Menschen ist häufig eine temporäre Erscheinung - und die Jugendverfehlung bleibt zumeist einmalig, wenn sich die emotionale und soziale Situation geklärt oder stabilisiert hat und Konfliktursachen beseitigt sind oder bearbeitet werden.
Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist das Jugendstrafrecht auch von der Erkenntnis geprägt, daß auf Straftaten junger Menschen möglichst mit erzieherischen Mitteln reagiert werden soll, weil die Straftaten weitgehend Ausdruck der Orientierungsphase in der Pubertät und der frühen Phase des Erwachsenwerdens sind. Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich deshalb vor allem in den Sanktionsmöglichkeiten und der prozessualen Ausgestaltung vom Strafverfahren gegen Erwachsene. Während das "Erwachsenenstrafrecht" letztlich nur die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit oder ohne Aussetzung zur Bewährung vorsieht, gestalten sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) die "Strafen" wesentlich differenzierter.
Zwar kann die Staatsanwaltschaft und das Gericht - wie im Erwachsenenstrafrecht - gemäß den §§ 45 ff. JGG auch gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden das Verfahren einstellen.
Das Gericht kann aber insbesondere mit den Sanktionen der Erziehungsmaßregeln (§ 10 JGG, insbesondere Weisungen), Zuchtmitteln (§ 13 JGG: Verwarnung sowie Erteilung von Auflagen und Jugendarrest) und Jugendstrafe (mit oder ohne Bewährung) oder mit einem Schuldspruch nach § 27 JGG auf die Delinquenz reagieren, welche im Erwachsenenstrafrecht nicht vorgesehen sind. Aber auch das Strafverfahren daselbst unterliegt gegenüber dem Strafverfahren gegen Er-wachsene Abweichungen. Beispielsweise ist grundsätzlich die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe vorgesehen. Die Nebenklage ist nur bei besonderen Deliktsbereichen beteiligt und Verfahren gegen Jugendliche sind in der Regel nicht-öffentlich.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen verteidigt seit vielen Jahren besonders engagiert und sehr erfahren im Bereich des Jugendstrafrechts und wird dabei auch als Pflichtverteidiger tätig.