Jugendstrafrecht
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Auch Jugendliche (ab 14 Jahren) und Heranwachsende (bis 21 Jahre) begehen meist leichtsinnig kleinere Delikte oder ver­kennen mitunter die Bedeu­tung schwerer Straftaten. 

Nahezu stets folgt ein Ermitt­lungs­ver­fahren; die Polizei lädt zur Be­schul­dig­ten­ver­nehmung und das Gericht termi­niert die Haupt­ver­hand­lung. "Besser mal nicht hingehen..." ist hier die denkbar schlechteste Lösung.

Oftmals fehlt dem jugend­lichen Be­schul­digten zudem die Fähig­keit, seine pro­zes­suale Lage realis­tisch einzu­schätzen und sich demgemäß sach­dien­lich zu ver­tei­digen, nicht zuletzt weil häufig Scham, Unsicher­heit und zusät­zlich eine gewisse "Rechts­folgenangst" das ange­messene und sach­ge­rechte Ver­tei­di­gungs­ver­halten beein­träch­tigen. Insbesondere junge Menschen sind daher in einer der­ar­tigen Situa­tion, im Mittel­punkt eines Straf­ver­fahrens zu stehen, voll­kommen über­for­dert, zumal Vieles auf dem Spiel stehen kann: Schule, Ausbildung, Beruf, Fahr­erlaub­nis und nicht zuletzt der elter­liche Haussegen.

Gerade für junge Menschen ist es in der für sie sehr be­droh­lichen Situa­tion, vor Gericht zu stehen oder even­tuell gar inhaf­tiert zu sein, beson­ders wichtig, Unter­stützung von einem Ver­tei­di­ger zu be­kommen, der ohne wenn und aber an ihrer Seite steht, auf Ein­hal­tung der Ver­fah­rens­re­geln be­steht und ihnen vor­ur­teils­frei mit Empathie für jugend­typische Pro­bleme begegnet. Denn die Straffäl­lig­keit junger Menschen ist häufig eine temporäre Erschei­nung - und die Jugend­ver­feh­lung bleibt zumeist einmalig, wenn sich die emotio­nale und soziale Situa­tion geklärt oder stabilisiert hat und Kon­flikt­ur­sachen besei­tigt sind oder bear­beitet werden.

Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist das Jugend­straf­recht auch von der Er­kenntnis geprägt, daß auf Straf­taten junger Menschen möglichst mit erziehe­rischen Mitteln reagiert werden soll, weil die Straf­taten weit­gehend Aus­druck der Orien­tie­rungs­phase in der Pubertät und der frühen Phase des Erwach­sen­werdens sind. Das Jugend­straf­verfahren unter­scheidet sich deshalb vor allem in den Sank­tionsmöglich­keiten und der pro­zes­sualen Ausge­stal­tung vom Straf­ver­fahren gegen Erwachsene. Während das "Erwach­senen­straf­recht" letzt­lich nur die Ver­hängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit oder ohne Ausset­zung zur Bewährung vorsieht, gestalten sich nach dem Jugend­ge­richts­gesetz (JGG) die "Strafen" wesent­lich differen­zierter.

Zwar kann die Staats­an­walt­schaft und das Gericht - wie im Erwach­sen­en­straf­recht - gemäß den §§ 45 ff. JGG auch gegen­über Jugendlichen und Heran­wachsenden das Ver­fahren ein­stellen. 
Das Gericht kann aber ins­beson­dere mit den Sank­tionen der Erzie­hungsmaß­regeln (§ 10 JGG, insbesondere Weisungen), Zucht­mitteln (§ 13 JGG: Ver­war­nung sowie Ertei­lung von Auf­lagen und Jugend­arrest) und Jugend­strafe (mit oder ohne Be­währung) oder mit einem Schuldspruch nach § 27 JGG auf die Delinquenz reagieren, welche im Er­wach­sen­en­straf­recht nicht vor­ge­sehen sind. Aber auch das Straf­ver­fahren daselbst unter­liegt gegenüber dem Straf­ver­fahren gegen Er-wachsene Ab­weichungen. Beispiels­weise ist grund­sätz­lich die Betei­li­gung der Jugendgerichts­hilfe vor­ge­sehen. Die Neben­klage ist nur bei beson­deren Delikts­be­reichen be­teiligt und Ver­fahren gegen Jugend­liche sind in der Regel nicht-öffent­lich.

Die Rechts­an­walts­kanzlei Dr. jur. Gülpen verteidigt seit vielen Jahren besonders enga­giert und sehr erfahren im Bereich des Jugend­straf­rechts und wird dabei auch als Pflichtverteidiger tätig.