Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts sind wie kaum andere Delikte mit einer ganz erheblichen Stigmatisierung, Vorverurteilung und Ausgrenzung des vermeintlichen Täters sowie einer Moralisierung seines Verhaltens verbunden.
Ob zu Recht oder zu Unrecht beschuldigt: Beschuldigte sollten sich so früh wie möglich bereits im Ermittlungsverfahren an einen erfahrenen Verteidiger wenden, der die Aufgabe übernimmt, einerseits ungerechtfertigte und oft voreilige Vorwürfe abzuwenden, andererseits durch eine vorausschauende Verfahrensstrategie an einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und angemessenen Ahndung mitzuwirken.
Unter dem Oberbegriff der Sexualstraftaten – die früher als sog. Notzuchts- oder Unzuchtsdelikte und im heutigen Strafgesetzbuch als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung be-zeichneten Delikte – gehören neben der sexuellen Nötigung und Belästigung, Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen auch exhibitionistische Handlungen und der Besitz die Verbreitung bzw. bestimmter Pornographie sowie die sog. Milieustraf-taten wie Zuhälterei, Menschenhandel und Ausübung oder Förderung verbotener Prostitution.
Insbesondere der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist häufig emotional besetzt, zumal die Medien zu diesem Thema vielfach zusätzliche Brisanz vermitteln. Nicht selten führen die dabei erzeugten Stimmungen mitunter auch zu drastischen Pauschalmeinungen, welche die notwendigen Differenzierungen vermissen lassen. Eine Folge dieser Verallgemeinerungen und Emotionalisierung sind häufig voreilige Forderungen nach drakonischen Strafen unter Mißachtung oder Verkürzung rechtstaatlicher Grundsätze, insbesondere die bis zu einem rechtskräf-tigen Abschluß eines Strafverfahrens stets geltende Unschuldsvermutung. Aber auch unbewiesene Vorwürfe haben nahezu stets eine öffentlich belastende Wirkung, die oftmals langfristig verheerende und bisweilen existenzbedrohende Folgen auf die gesellschaftliche, private und berufliche Stellung des Beschuldigten nach sich ziehen.
Die nicht unbeträchtliche Anzahl von Falschverdächtigungen und leichtfertigen Strafanzeigen mit dem Ziel, aus zweckorientierten oder sachfremden Motiven zu kompromittieren, der sog. Mißbrauch mit dem Mißbrauch (z. B. in krisenhaften Beziehungen mit Ehe- und Sorgerechtsstreitigkeiten, unbewältigte Konflikte z.B. bei Beendigungen von Partnerschaften oder Aufösung von Arbeitsverhältnissen etc.), findet später eher selten Eingang in die öffentliche Berichterstattung oder wird nur mit einer Randnotiz wahrgenommen.
Gegen Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts sollte sich ein Beschuldigter schon im Anfangsstadium eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens der Hilfe eines qualifizierten und auf diesem Gebiet erfahrenen Strafverteidigers bedienen, dem die im Besonderen die Materie der Aussagepsychologie und die Auswertung aussagepsychologischer Erkenntnisse entsprechender Sachverständigengutachten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit mutmaßlicher Opfer von Sexualstraftaten bekannt sind. Eine frühzeitige Verteidigerkonsultation hilft zumeist, die oftmals bereits aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens resultierenden Nachteile für den Beschuldigten so gering wie möglich zu halten.
Aber auch in denjenigen Fällen, in denen sich der Vorwurf einer Sexualstraftat tatsächlich als zu-treffend darstellt und aufgrund der Fakten und der Beweislage ein Geständnis anzuraten ist, verdient der Beschuldigte stets eine sachgerechte Verteidigung, welche nach Ansicht der Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen durch ein taktisches Konzept und einer für das Opfer möglichst schonenden Verfahrensgestaltung sowie einer angemessenen Kommunikationsebene das Ziel einer maßvollen Bestrafung verfolgen sollte.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen beherrscht aufgrund ihrer vielfachen und langjährigen Erfahrung die erfolgreiche Strafverteidigung auch im sensiblen Deliktsbereich der Sexualstraf-taten.