Sexualstrafrecht
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Vorwürfe aus dem Bereich des Sexual­straf­rechts sind wie kaum andere Delikte mit einer ganz erheb­lichen Stigma­ti­sie­rung, Vor­ver­ur­tei­lung und Aus­gren­zung des vermeint­lichen Täters sowie einer Mora­li­sie­rung seines Ver­hal­tens ver­bunden.

Ob zu Recht oder zu Unrecht be­schul­digt: Beschul­digte sollten sich so früh wie mög­lich bereits im Ermitt­lungs­ver­fahren an einen erfah­renen Ver­tei­diger wenden, der die Auf­gabe über­nimmt, einer­seits un­ge­recht­fer­tigte und oft vor­ei­lige Vor­würfe abzuwenden, anderer­seits durch eine vor­aus­schau­ende Ver­fah­rens­stra­tegie an einer sach­gerechten Ver­fah­rens­ge­stal­tung und ange­messenen Ahndung mit­zu­wirken.

Unter dem Oberbegriff der Sexualstraftaten – die früher als sog. Not­zuchts- oder Unzuchts­de­likte und im heutigen Straf­ge­setz­buch als Straf­taten gegen die sexu­elle Selbst­bestim­mung be-zeich­neten Delikte – gehören neben der sexu­ellen Nöti­gung und Belästigung, Verge­wal­tigung und sexu­ellem Mißbrauch von Kindern oder Schutz­be­fohlenen auch exhibi­tionis­tische Hand­lungen und der Besitz die Ver­brei­tung bzw.  bestimmter Porno­graphie sowie die sog. Milieu­straf-taten wie Zu­häl­terei, Menschen­handel und Aus­übung oder Förderung ver­bo­tener Prosti­tution.

Insbesondere der Vorwurf des sexu­ellen Mißbrauchs von Kindern ist häufig emotional besetzt, zumal die Medien zu diesem Thema viel­fach zusätz­liche Brisanz vermitteln. Nicht selten führen die dabei erzeugten Stim­mun­gen mit­unter auch zu dras­tischen Pauschal­mei­nungen, welche die not­wen­digen Diffe­ren­zie­rungen ver­missen lassen. Eine Folge dieser Ver­all­ge­meine­rungen und Emotiona­li­sie­rung sind häufig voreilige Forde­rungen nach drako­nischen Strafen unter Mißach­tung oder Verkür­zung recht­staatlicher Grund­sätze, ins­be­son­dere die bis zu einem rechts­kräf-tigen Abschluß eines Straf­ver­fahrens stets gel­tende Unschulds­ver­mu­tung. Aber auch un­be­wie­sene Vorwürfe haben nahezu stets eine öffent­lich belas­tende Wir­kung, die oftmals langfristig verhee­rende und bisweilen existenzbedrohende Folgen auf die gesell­schaft­liche, private und beruf­liche Stel­lung des Beschul­digten nach sich ziehen.

Die nicht unbe­trächt­liche Anzahl von Falsch­ver­dächti­gungen und leicht­fer­tigen Strafanzeigen mit dem Ziel, aus zweck­orien­tierten oder sach­frem­den Moti­ven zu kom­pro­mittieren, der sog. Mißbrauch mit dem Mißbrauch (z. B. in krisen­haften Be­zie­hungen mit Ehe- und Sorge­rechts­strei­tig­keiten, unbewältigte Konflikte z.B. bei Been­di­gungen von Part­ner­schaften oder Auf­ösung von Arbeits­ver­hält­nissen etc.), findet später eher selten Ein­gang in die öffent­liche Bericht­er­stat­tung oder wird nur mit einer Rand­notiz wahr­ge­nommen.

Gegen Vor­würfe aus dem Bereich des Sexual­strafrechts sollte sich ein Beschul­digter schon im Anfangsstadium eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens der Hilfe eines quali­fi­zierten und auf diesem Gebiet erfah­renen Strafver­tei­di­gers bedienen, dem die im Besonderen die Materie der Aus­sage­psy­cho­logie und die Aus­wer­tung aus­sagepsychologischer Erkennt­nisse ent­sprechen­der Sach­ver­ständi­gen­gut­achten hin­sicht­lich der Glaub­haf­tig­keit und Glaub­wür­dig­keit mut­maß­licher Opfer von Sexual­straf­taten bekannt sind. Eine frühzeitige Verteidigerkonsultation hilft zumeist, die oftmals bereits aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens resultierenden Nachteile für den Beschuldigten so gering wie möglich zu halten.

Aber auch in denjenigen Fällen, in denen sich der Vor­wurf einer Sexual­straf­tat tatsäch­lich als zu-treffend dar­stellt und auf­grund der Fakten und der Beweis­lage ein Geständnis anzu­raten ist, ver­dient der Beschul­digte stets eine sach­ge­rechte Ver­tei­di­gung, welche nach Ansicht der Rechts­an­walts­kanzlei Dr. jur. Gülpen durch ein taktisches Kon­zept und einer für das Opfer mög­lichst schonenden Ver­fah­rens­ge­stal­tung sowie einer an­ge­messenen Kom­mu­ni­ka­tions­ebene das Ziel einer maß­vollen Be­stra­fung ver­fol­gen sollte.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen beherrscht aufgrund ihrer vielfachen und langjährigen Erfahrung die erfolgreiche Strafverteidigung auch im sensiblen Deliktsbereich der Sexualstraf-taten.