Verkehrsstrafrecht
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Jedwede Teilnahme am Straßen­ver­kehr, sei es als Fußgänger und Rad­fahrer oder als Kraft-fahrzeugführer ist gefahrenträchtig; sie erfor­dert stets größte Sorg­falt, die in der Hektik des Alltags nicht immer einzu­halten ist.

Leicht kann es zu einem Ver­kehrs­unfall kommen; bei reinen Blech- und Baga­tell­schäden ent­faltet das Unfall­ereig­nis zumeist keine straf­recht­lichen Weite­run­gen und erschöpft sich in der Regel in den Rechts­folgen einer Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit.

Aber bereits eine leichte Kör­per­ver­let­zung eines anderen Unfall­be­tei­ligten, z. B. bei einem Auf­fahr­un­fall, löst in der Regel ein straf­recht­liches Er­mitt­lungs­ver­fahren aus.

Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich insoweit mit den schwer­wie­genden Ver­stößen im Straßen­ver­kehr. Die meisten dieser Ver­stöße finden sich im Straf­ge­setz­buch, zusätzlich ergeben sich speziell für das Verkehrs­straf­recht auch weitere Straf­tat­bestände aus dem Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) oder Pflicht­ver­siche­rungs­gesetz (PflVersG).

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
  • Alkohol/Drogen am Steuer: Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Nötigung (im Straßenverkehr), § 240 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 230 StGB
  • Fahren ohne Versicherung, § 6 Pflichtversicherungsgesetz

Straßenver­kehrs­delikte sind eher Massen­delikte und erfahren daher häufig auch eine ent­sprechende Sach­be­hand­lung. In der Regel nehmen Gerichts­ver­hand­lungen dabei meist nur kurze Zeit in Anspruch, viel­fach finden sie im 15-Minuten-Takt statt.

Tatsächlich stehen jedoch weit­reichende Sank­tionen im Raum:
Bei den Straf­taten im Zusamm­en­hang mit dem Straßen­ver­kehr sieht das Gesetz neben der Mög­lich­keit einer Geld­strafe auch Frei­heits­strafe vor, die bis zu zehn Jahre betragen kann. Als weitere Sank­tionen kann das Gericht ein Fahr­ver­bot aus­sprechen oder auch die Fahr­er­laub­nis ent­ziehen und eine Sperr­frist bestim­men, inner­halb derer der Ange­klagte keine neue Fahr­er­laub­nis erhalten kann. Die damit ver­bun­denen pri­vaten und beruf­lichen Kon­se­quenzen sind leicht vor­stell­bar.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen ver­tritt sie im Bereich der Straßen­ver­kehrs­delikte mit der Ziel­set­zung, diese Konsequenzen zu vermei­den oder abzu­mildern.