Strafverfahren im Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts sind längst keine Seltenheit mehr. Neben den aufgrund des berufsspezifischen Risikos typischen Ermittlungsver-fahren gegen Ärzte, Apotheker sowie Pflegekräfte und Angehörige sonstiger Heilberufe und der Rettungsdienste wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung, der fahr-lässigen Körperverletzung oder Tötung insbesondere auf Grund eines behaupteten Be-handlungsfehlers haben die Verfahren zugenommen, welche verstärkt die Zahlungen und Leistungen im Gesundheitswesen in den Blick nehmen.
Neben dem "klassischen" Abrechnungs- und Leistungsbetrug sind seit dem Jahr 2016 durch das "Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen" mit den hierzu geschaffenen Tatbeständen der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299 a, 299 b StGB) vormals bestehende Strafbarkeitslücken endgültig geschlossen worden. Auch sind Vorwürfe der Untreue i. S. d. § 266 StGB zu bedenken, nachdem der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 die Ansicht vertritt, daß einem Vertragsarzt/Vertragszahnarzt gegenüber Krankenkassen eine Vermögensbetreu-ungspflicht obliegt, die ihm gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, daß die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegen-über den Krankenkassen abgerechnet werden sollen.
Die wesentlichen Tatbestände lassen sich - nicht abschließend - wie folgt aufzählen:
- Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB)
- Vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung (§§ 212, 223 StGB)
- Tötung auf Verlangen, Ärztliche Sterbehilfe (§ 216 StGB)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 299, 331, 332 StGB)
- Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§§ 203, 204 StGB)
- Urkundenfälschung (z. B. bei Krankenakten, Gesundheitszeugnisse etc.)
- Verstösse gegen das Arzneimittel- oder Betäubungsmittelrecht
- Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (§ 218c StGB)
Straf- und Ermittlungsverfahren gegen medizinische Berufsträger führen nicht selten zu nachhaltigen Reputationsschäden oder haben mitunter existenzielle Folgen.
Nicht nur allein die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern vor allem die Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume sind dabei oftmals die ersten Maßnahmen, mit denen die hiervon betroffenen niedergelassenen Ärzte und Krankenhausärzte die Infor-mation erhalten, daß gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Einen bleibenden Eindruck hinterlassen solche Maßnahmen dabei nicht nur bei den Patienten im gut besuchten Wartezimmer der Praxis, sondern auch in den weiteren Be-triebsabläufen, wenn Beschlagnahmen von Patientenkarteikarten und Praxiscomputern erfolgen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist die Hilfe eines versierten Strafverteidigers als sinnvoll angezeigt, der über "Risiken und Nebenwirkungen" des weiteren Strafverfahrens informiert, diese vermeidet oder zumindest abmildert. Primäres Ziel ist es dabei stets, eine Anklage und ein damit verbundenes öffentliches Gerichtsverfahren zu verhindern.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet auch im Bereich des Arzt- und Medizinstraf-rechts professionelle Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe in jeder Lage des Ver-fahrens und interveniert frühzeitig im Ermittlungsverfahren, um insbesondere eine öffent-lichkeitswirksame Hauptverhandlung zu vermeiden.