Jugendstrafrecht
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Auch Jugendliche (ab 14 Jahren) und Heranwachsende (bis 21 Jahre) begehen meist leichtsinnig kleinere Delikte oder verkennen mitunter die Bedeutung schwerer Straftaten.
Nahezu stets folgt ein Ermittlungsverfahren; die Polizei lädt zur Beschuldigtenvernehmung und das Gericht terminiert die Hauptverhandlung. "Besser mal nicht hingehen..." ist hier die denkbar schlechteste Lösung.
Gerade für junge Menschen ist es in der für sie sehr bedrohlichen Situation, vor Gericht zu stehen oder eventuell gar inhaftiert zu sein, besonders wichtig, Unterstützung von einem Verteidiger zu bekommen, der ohne wenn und aber an ihrer Seite steht, auf Einhaltung der Verfahrensregeln besteht und ihnen vorurteilsfrei mit Empathie für jugendtypische Probleme begegnet. Denn die Straffälligkeit junger Menschen ist häufig eine temporäre Erscheinung - und die Jugendverfehlung bleibt zumeist einmalig, wenn sich die emotionale und soziale Situation geklärt oder stabilisiert hat und Konfliktursachen beseitigt sind oder bearbeitet werden.
Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist das Jugendstrafrecht auch von der Erkenntnis geprägt, daß auf Straftaten junger Menschen möglichst mit erzieherischen Mitteln reagiert werden soll, weil die Straftaten weitgehend Ausdruck der Orientierungsphase in der Pubertät und der frühen Phase des Erwachsenwerdens sind. Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich deshalb vor allem in den Sanktionsmöglichkeiten und der prozessualen Ausgestaltung vom Strafverfahren gegen Erwachsene. Während das "Erwachsenenstrafrecht" letztlich nur die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit oder ohne Aussetzung zur Bewährung vorsieht, gestalten sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) die "Strafen" wesentlich differenzierter.
Zwar kann die Staatsanwaltschaft und das Gericht - wie im Erwachsenenstrafrecht - gemäß den §§ 45 ff. JGG auch gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden das Verfahren einstellen.