Verkehrsstrafrecht
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Leicht kann es zu einem Verkehrsunfall kommen; bei reinen Blech- und Bagatellschäden entfaltet das Unfallereignis zumeist keine strafrechtlichen Weiterungen und erschöpft sich in der Regel in den Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
Aber bereits eine leichte Körperverletzung eines anderen Unfallbeteiligten, z. B. bei einem Auffahrunfall, löst in der Regel ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aus.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
- Alkohol/Drogen am Steuer: Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
- Nötigung (im Straßenverkehr), § 240 StGB
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung, § 230 StGB
- Fahren ohne Versicherung, § 6 Pflichtversicherungsgesetz
Straßenverkehrsdelikte sind eher Massendelikte und erfahren daher häufig auch eine entsprechende Sachbehandlung. In der Regel nehmen Gerichtsverhandlungen dabei meist nur kurze Zeit in Anspruch, vielfach finden sie im 15-Minuten-Takt statt.
Tatsächlich stehen jedoch weitreichende Sanktionen im Raum:
Bei den Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sieht das Gesetz neben der Möglichkeit einer Geldstrafe auch Freiheitsstrafe vor, die bis zu zehn Jahre betragen kann. Als weitere Sanktionen kann das Gericht ein Fahrverbot aussprechen oder auch die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist bestimmen, innerhalb derer der Angeklagte keine neue Fahrerlaubnis erhalten kann. Die damit verbundenen privaten und beruflichen Konsequenzen sind leicht vorstellbar.