Wirtschaftsstrafrecht
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Im zeitgemäßen Unternehmens- und Geschäftsalltag haben sich die strafrechtlichen Risiken stetig erhöht und verschärft. Darüber hinaus gestaltet sich das Wirtschaftsleben immer moderner und komplexer; mit den steigenden Anforderungen, Risiken und Chancen steigen auch die wirtschaftsstrafrechtlichen Gefahren. Mit der beständig zunehmenden Globalisierung und Digitalisierung sowie den stetigen technischen Innovationen steigen dabei nicht nur die rechtlich vielschichtigen Herausforderungen, sondern es verändert sich dabei auch die Erscheinung der Wirtschaftskriminalität.

Über dies haben spektakuläre Wirtschaftsstraftaten wie z.B. die sog. Cum-ex-Verfahren dazu geführt, daß nicht nur die Gesetze verschärft, neue Straftatbestände geschaffen und vermeintliche Strafbarkeitslücken geschlossen wurden, sondern auch die öffentliche Wahrnehmung von Wirtschaftsstraftaten hat sich geändert und das gesellschaftliche Be-wußtsein für diese Delikte ist deutlich angestiegen. Staatsanwaltschaften gehen ebenso wie Steuer- und Zollbehörden einem Verdacht auf strafbaren Verhalten im Geschäfts- und Wirtschaftsleben - nicht zuletzt auch durch moderne technische Ermittlungsmöglichkeiten - weitaus intensiver als noch vor einigen Jahren nach.


Das Wirtschaftsstrafrecht kennt dabei schon länger keine sog. Kavaliersdelikte mehr.

Denn das Wirtschaftsstrafrecht dient dem Schutz der Struktur der Wirtschaftsverfassung und umfasst zum einen die Betrugs-, Untreue-, Korruptions-, Bilanz- und Insolvenzdelikte sowie Tatbestände des Steuerstrafrecht, zum anderen aber auch aktuelle Kriminalitäts-erscheinungen wie z. B. der Mißbrauch von Soforthilfen des Bundes anläßlich der Corona-Pandemie (Subventionsbetrug) oder Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung bspw. im Zusammenhang mit den derzeitigen Sanktionen aufgrund des Ukraine-Konflikts.


Beispielhaft zählen folgende Deliktsbereich zum Wirtschaftsstrafrecht:

  • Betrug (sowie Kreditbetrug, Subventionsbetrug und Kapitalanlagebetrug)
  • Untreue und Geldwäsche
  • Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung sowie Steuerverkürzung, Steuergefährdung und Steuerhehlerei, Umsatzsteuer-Straftaten etc.)
  • Korruptionsdelikte (Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsnahme etc.)
  • Straftaten gegen den Wettbewerb
  • Bilanz- und Insolvenzstraftaten (z. B. Insolvenzverschleppung und Bankrott)
  • Delikte mit bank- und kapitalmarktrechtlichen Bezügen
  • Vorenthalten oder die Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie Verstösse gegen das Schwarzarbeitsgesetz

Viele Beschuldigte erfahren dabei oftmals erst nur aufgrund einer Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen von einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dabei werden jedoch in diesem frühen Ermittlungsstadium zugleich auch die ersten ent-scheidenden Verteidigungsschritte gemacht und häufig Maßnahmen eingeleitet, die Aus-wirkungen auf das gesamte Strafverfahren haben können. Denn bereits der Vorwurf einer Straftat aus diesen Deliktsbereichen kann die gesellschaftliche und wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten sowie den geschäftlichen Fortbestand eines Unternehmens erheblich gefährden.

Kommt es zu einer Durchsuchung oder der Anordnung von Untersuchungshaft, kann dies gravierende Folgen haben. Über den Weg einer sogenannten Einstellung kann eventuell eine Anklage und öffentliche Hauptverhandlung vermieden und das Strafverfahren ohne Medienberichterstattung, öffentliches Aufsehen und Rufschädigung für den Betroffenen und das Unternehmen abgeschlossen werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen verteidigt sowohl Einzelpersonen als auch Ange-hörige von Unternehmen bei Vorwürfen aus dem Bereich des Wirtschafts- und Steuer-strafrechts in allen Stadien des Strafverfahrens, beginnend mit dem Ermittlungsverfahren und der Beurteilung eines Anfangsverdachts bis zur Hauptverhandlung - und dies stets be-strebt, eine sowohl effiziente als auch geräuschlose Strafverteidigung und Verfahrenserle-digung sicherzustellen, verbunden mit dem Ziel, soweit rechtlich möglich eine Anklage-erhebung und öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden bzw. ein Strafverfahren ohne Medienberichterstattung und öffentliches Aufsehen oder Reputationsschädigung für den Mandanten bzw. das betroffene Unternehmen bspw. durch Verfahrensabsprachen oder Verfahrenseinstellungen abzuschließen. Dies erfolgt in geeigneten Fällen zusätzlich in enger Zusammenarbeit mit weiteren Experten im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie  Spezialisten in zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereichen.